Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt ist sowohl für die Stadt Hohen Neuendorf als auch die Gemeinde Birkenwerder zuständig.

Das Einwohnermeldeamt ist wie folgt für Sie zu erreichen:

Tel.: (03303) 528-528
Fax.: (03303) 528-4043
E-Mail: ema@hohen-neuendorf.de

Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamts

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An- und Abmeldungen

1. Anmeldung:

Wer eine Wohnung in der Stadt Hohen Neuendorf oder in der Gemeinde Birkenwerder bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Hohen Neuendorf anzumelden.

Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?
gültiger Personalausweis, Reisepass bzw. Kindereisepass von allen Personen die angemeldet werden

  • wenn Kinder mit ziehen, dann auch die Geburtsurkunden im Original
  • bei Ehepaaren die Heiratsurkunde im Original
  • die Wohnungsgeberbestätigung 
  • bei Eigentümern den Eigentumsnachweis
  • persönliches Erscheinen eines Meldepflichtigen

 
2. Abmeldung:

Die Abmeldung ist nur erforderlich, wenn der Verzug ins Ausland erfolgt oder keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.

Übermittlungssperre:

Einwohner der Stadt Hohen Neuendorf und der Gemeinde Birkenwerder können eine Übermittlungssperre beim Einwohnermeldeamt beantragen. Den Antrag auf eine Übermittlungssperre erhalten Sie als PDF-Formular auf unserer Internetseite oder direkt im Einwohnermeldeamt.


Das neue Bundesmeldegesetz gültig ab 01.11.2015

Am 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit gibt es neue Regelungen, die von Bürger und Bürgerinnen z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sin

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung

Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug innerhalb der gesetzlichen Meldefrist von 2 Wochen schriftlich bestätigen. Diese sog. "Wohnungsgeberbestätigung" hat der Wohnungsnehmer der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen.
Der Mietvertrag reicht nicht aus.

Das entsprechende Formular finden Sie unter: Formulare und Anträge

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter). Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgenden Inhalt enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift des Eigentümers
  • Einzugs-oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Name der meldepflichtigen Personen

Bei der An-oder Abmeldung in der Meldebehörde ist die Wohnungsgeberbestätigung zwingend vorzulegen.

 

Ansprechpartner:
Meldebehörde
03303 / 528 528