Personalausweis

Allgemeines:

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Die Ausweispflicht gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs.2 des Passgesetzes besitzen.

Für die Ausstellung des Ausweises ist grundsätzlich die Personalausweisbehörde zuständig in deren Bezirk die antragstellende Person seine Hauptwohnung hat.Der Antragsteller hat die für die Ausstellung eines Ausweiseses erforderlichen Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich sind.  Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Zur Beantragung muss vorgelegt werden:

- ein aktuelles (nicht älter als 6 Monate) Lichtbild, Größe 35 x 45 mm Frontalaufnahme Kopfhaltung gerade (nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
- der Personalausweis bzw. bei Verlust oder Erstbeantragung die Geburts-oder Abstammungsurkunde

Die Gebühr für den Personalausweis beträgt 28,80 € und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr 22,80 € und hat eine Gültigkeit von 6 Jahren. 

Bei Antragstellern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Beantragung mit einem Sorgeberechtigten.

Die Ausstellung dauert ca 4 Wochen.  

Vorläufige Personalausweis:

Unterlagen zur Beantragung wie beim Personalausweis. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeit von 3 Monaten und die Gebühr beträgt 10,00€.

 

Ansprechpartner:
Passstelle
03303 / 528 528