Reisepass

Reisepass (ePass):
Deutsche, im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen bzw. in die Bundesrepublik einreisen, sind verpflichtet einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Mit der Einführung elektronischer Reisepässe am 01.11.2005 sind neue Richtlinien für Passbilder in Kraft getreten, die optional auch für die Lichtbilder in Personalausweisen angewendet werden können.

Ab 1. November 2007 werden für elektronische Pässe der zweiten Generation auch die Fingerabdrücke erfasst, um die Identitätsprüfung von Reisenden deutlich zu verbessern

Der Chip im ePass ist eine zusätzliche Hürde für Fälscher.

In den Chip der neuen ePässe werden die herkömmlichen Passdaten, das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke digital erfasst. Diese im Chip enthaltenen biometrischen Merkmale können zukünftig bei der Grenzkontrolle maschinell ausgelesen und mit dem Passinhaber verglichen werden.

Für die Ausstellung der elektronischen Reisepässe ist grundsätzlich die Passbehörde, in deren Bezirk der Antragssteller seinen Hauptwohnsitz hat, zuständig.Der Antragssteller hat die für die Ausstellung eines elektronische Reisepasses erforderlichen Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

 

Vorzulegen sind: 

der alte Reisepass oder der Kinderausweis/ Kinderreisepass oder der Personalausweis

bei abgelaufenen Dokumenten des Antragstellers ist die Geburtsurkunde im Original vorzulegen

ein aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrie taugliches Lichtbild

1. Bildgröße: 35 x 45 mm
2. Kopfhaltung gerade (nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
3. Frontalaufnahme
4. Gesichtsausdruck neutral
5. Foto scharf und kontrastreich

Bei Antragsstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Beantragung und Abholung mit einem Erziehungsberechtigten.

Welche Gebühren werden erhoben ?

Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, wird ab den 1. März 2017 um 1,00 Euro auf 60,00 Euro angehoben.

Die Reisepassgebühr für Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt unverändert 37,50 Euro.

Die Gebühr bei Expressbestellung beträgt zusätzlich 32,00 Euro.

Expressreisepässe, die werktags (Montag bis Freitag) bis 12.00 Uhr im Einwohnermeldeamt beantragt werden, liegen ab dem darauffolgenden 4. Werktag zur Abholung bereit.

(z.B. Antragsstellung Montag bis 12.00 Uhr - Abholung am Freitag ab 12.00 Uhr)

Fällt der Ausgebetag auf einen Feiertag, so ist der darauffolgende Werktag als Ausgabetag zu sehen.

Die Gebühr ist bei Antragsstellung zu entrichten.

Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca 4 - 5 Wochen.

Kinderreisepass:

Kinder bis zum vollendeten zwöften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass. Für die Ausstellung des Kinderreisepässes ist grundsätzlich die Passbehörde, in deren Bezirk das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zuständig.

Zur Prüfung der Identität muss das Kind persönlich und zusammen mit seinem gesetzlichen Vertreter in der Passbehörde erscheinen. Die Beantragung des Kinderreisepasses erfolgt durch einen Erziehungsberechtigten. Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: 

Geburts- oder Abstammungsurkunde im Original

ein aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrie taugliches Lichtbild

1. Bildgröße: 35 x 45 mm
2. Kopfhaltung gerade (nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
3. Frontalaufnahme
4. Gesichtsausdruck neutral
5. Foto scharf und kontrastreich

Welche Gebühren werden erhoben ?

Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von 6 Jahren, jedoch längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahr und kostet 13,00 EUR.

 

Ansprechpartner:
Passstelle
03303 / 528 528

 

03303/528528