Straßenbeleuchtung

Die Straßenbeleuchtung liegt in der Hand der Stadt Hohen Neuendorf. In den zurückliegenden Jahren wurden verstärkt Anstrengungen unternommen, die Qualität der Straßenausleuchtung dem Sicherheitsbedürfnis anzupassen; auch unter Beachtung von energiewirtschaftlichen Aspekten.

Die Straßenlampen werden durch eine ortsansässige Fachfirma ständig gewartet und – vor allem nach Vandalismusschäden – schnellstmöglich wieder instandgesetzt. Sollte trotzdem eine Lampe defekt sein, so teilen Sie uns dieses bitte mit, damit diese schnellstmöglich repariert werden kann.
 

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Straßenbäume

Der überwiegende Teil des öffentlichen Straßenlandes befindet sich in der Zuständigkeit der Stadt als sogenannter Baulastträger im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes. Hierzu gehören neben den baulichen Anlagen (Fahrbahn etc.), besonders die Straßenbäume.

Lediglich für die Bundes- und Landesstraßen bestehen teilweise andere Zuständigkeiten.

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Straßenplanung, Straßenbau

Der Neu- und Ausbau von Straßen erfolgt auf der Grundlage des Verkehrsentwicklungsplans. Die betroffenen Anwohner werden entsprechend der Einwohnerbeteiligungssatzung in einer Einwohnerversammlung über die Planungsinhalte, die Grundsätze der Beitragsbemessung und die Höhe der voraussichtlich entstehenden Beiträge informiert. Verantwortlich ist der Fachdienst Tiefbau.

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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

„Wohnungsbau und Grünraum einschließlich Gartenbau Borgsdorf“

Auf dem Gebiet der ehemaligen Großgärtnerei in Borgsdorf hat sich die Stadt des rechtlichen Instrumentariums der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bedient. Das Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht es den Kommunen in förmlich festgesetzten Entwicklungsgebieten umfängliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

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Städtebauliche Sanierungsmaßnahme

„Ortskern Hohen Neuendorf“

Das Baugesetzbuch bietet mit dem sogenannten besonderen Städtebaurecht (§ 136 ff BauGB) unter anderem die Möglichkeit klar umgrenzte Bereiche im Stadtgebiet mittels Satzung als sogenannte Sanierungsgebiete festzusetzen. Im Rahmen einer Voruntersuchung ist hierbei frühzeitig herauszuarbeiten inwiefern städtebauliche Missstände in dem Gebiet vorliegen, welche das öffentliche Interesse für eine solche Maßnahme begründen können.

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Stadtentwicklungsplanung

Die Stadtentwicklungsplanung der Stadt Hohen Neuendorf steckt noch in den Anfängen. Die Gründe hierfür finden sich in der Entwicklung der Stadt, die erst nach der Wende aus vier ehemals selbständigen Gemeinden entstanden ist und seit 01.06.1999 das Stadtrecht besitzt. Hohen Neuendorf ist also nicht historisch gewachsen wie andere Städte im Land Brandenburg. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten „suburbanen Raum“.

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Vermietung Bürgerhaus Stolpe

Das Bürgerhaus im Stadtteil Stolpe kann für private Feierlichkeiten oder Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen gemietet werden. Die Anträge sind formlos an die Stadtverwaltung zu richten. 

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Sporthallen- und Sportplatzbenutzung

Anträge zur Nutzung von Sportstätten durch Vereine, Verbände und andere Institutionen sind schriftlich an die Stadtverwaltung zu richten.

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Naturschutz / Biotopschutz

Innerhalb des Stadtgebietes befinden sich diverse geschützte Biotope und die Siedlungskanten werden fast komplett durch die Landschaftsschutzgebiete (LSG) „West-Barnim“ und „Stolpe“ umschlossen.

Eingriffe in geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder gegebenenfalls des Landesumweltamtes (LUA).

Zuständig für das Stadtgebiet ist die UNB des Landkreises Oberhavel.

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Grundstücks- und Baustellenzufahrten

Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) haben Grundstückseigentümer Anspruch auf eine Grundstückszufahrt bzw. einen Grundstückszugang im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs. Mit Grundstückszufahrt meint man hierbei eine befestigte Überfahrt für PKW bis 7,5 t von der Fahrbahn über den Geh- und/oder Radweg bzw. das Straßenbegleitgrün auf das Grundstück. Diese Zufahrt bzw. dieser Zugang muss beantragt und dem Ausbau durch die Stadt zugestimmt werden.

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